Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Jänner 1974, Nr. 5.
(1) Die Kriterien für die Anwendung der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen werden durch besondere Durchführungsbestimmungen bestimmt.10)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 14. November 1984, Nr. 16.