Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Jänner 1974, Nr. 5.
(1) Stellt die Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol oder der Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit fest, dass ein Gebäude schützenswert ist, kann die anerkannte Ausgabe auf die effektive Nutzfläche, im Zusammenhang mit den Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 4 und 5, um höchstens 50 Prozent erhöht werden. Sollte nach der Umsetzung der Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 5 bei schützenswerten Gebäuden eine Wohnfläche oder Restkubatur zur Verfügung stehen, die nicht zu Wohnzwecken benötigt wird, so kann diese der Tätigkeit laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, zugeführt werden.
(2) Die in Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Jänner 1974, Nr. 1, vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden binnen 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen angepasst.6)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.