(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes können alle Gesuche, die innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegt worden sind, angenommen werden. Die Gesuche müssen sich jedoch auf Tätigkeiten beziehen, die im Jahr 1973 abgewickelt worden sind.
Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.