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a) LANDESGESETZ vom 24. November 1973, Nr. 781)
Ermächtigung einer neuen Ausgabengrenze für die Durchführung eines Finanzierungsprogrammes zur Erleichterung der Ausführung von Öffentlichen Arbeiten aufgrund des L.G. vom 29. August 1972, Nr. 28

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.

Art. 3

(1) Die Deckung der Ausgabe von Lire 57.000.000 zu Lasten des Finanzjahres 1973 erfolgt durch Behebung eines gleich hohen Betrages aus den im laufenden Finanzjahr ermittelten Mehreinnahmen des Aufkommens des Landeszuschlages zur Gebäudesteuer und der Landeszuschläge auf Industrie-, Handels-, Gewerbe und Freiberufssteuer gemäß den Artikeln 19 und 20 des Gesetzes Nr. 1014 vom 16. September 1960 entspricht.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.