(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, den öffentlichen und privaten Körperschaften und Konsortien und Vereinigungen, mit Ausnahme der Krankenhauskörperschaften, die innerhalb der Provinz tätig sind und satzungsgemäß Tätigkeiten der Gesundheitsfürsorge ausüben, Beiträge zu gewähren.