Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Oktober 1973, Nr. 45.
(1) Zur Finanzierung dieses Gesetzes wird, mit Beginn im Rechnungsjahr 1973, die jährliche Ausgabe in der Höhe von 110 Millionen Lire ermächtigt.
(2) Die Ausgaben in der Höhe von 110 Millionen Lire für die Anwendung dieses Gesetzes zu Lasten des Rechnungsjahres 1973 werden durch Herabsetzung in gleicher Höhe des Betrages auf Kap. 2480 des Haushaltsvoranschlages der Ausgaben - Tabelle B - des laufenden Rechnungsjahres bestritten.