Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Oktober 1973, Nr. 45.
(1) Die Provinz fördert die Errichtung, den Ausbau und die Organisation der schul-fachärztlichen Dienste mit der Schaffung von entsprechenden Konsortien, die gebietsmäßig im Sinne der zu errichtenden lokalen Sanitätseinheiten eingerichtet werden.