Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Jänner 1973, Nr. 6.
(1) Das Personal der bäuerlichen Berufsertüchtigung ist verpflichtet, die Dienstzeit einzuhalten, welche in Artikel 44 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt ist. In bezug auf die Unterrichtsverpflichtung gelten die Artikel 12, 13 und 15 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Personalordnung für die Berufsausbildung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Mai 1980, Nr. 15, in geltender Fassung.
(2) Zum Zwecke der Verrechnung der wöchentlichen Dienststunden werden für die theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden die Mehrbewertungen angewendet, welche im Artikel 15 Absatz 6 des erwähnten vereinheitlichten Textes angeführt sind. 6)
(3) 4)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 32 Absatz 6 des L.G. vom 7. Dezember 1988, Nr. 54.
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.