Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 55 des L.G. vom 6. September 1976, Nr. 41.