(1) Die auf Stempelpapier abgefaßten und vom gesetzlichen Vertreter der gesuchstellenden Körperschaft unterzeichneten Gesuche um Erlangung der Begünstigungen nach diesem Gesetz müssen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Assessorat für öffentliche Arbeiten eingereicht werden.
(2) Den genannten Gesuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden: