Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Für das Jahr 1972 können jene bäuerlichen Organisationen durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen begünstigt werden, welche innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch mit den im Artikel 6 vorgesehenen Belegen einreichen, welch letztere sich auf das Jahr 1972 beziehen.
(2) Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach den durch Beschluß des Landesausschusses festgesetzten Bestimmungen und Terminen. Dieser kann auch über die eventuelle Auszahlung entsprechender Vorschüsse verfügen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.