Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Der Landesausschuß beschließt auf Vorschlag des Assessorates für Landwirtschaft und Forstwesen, den Umfang der Beiträge, die jeder einzelnen ansuchenden Organisation gewährt werden.
(2) Die Auszahlung des Beitrages erfolgt zur Hälfte bei der Genehmigung des Beitragsbeschlusses, während die andere Hälfte auf Vorlage des Belegmaterials der von der Organisation getragenen Spesen ausgefolgt wird. Genannte Unterlagen müssen innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auf das sich der Beitrag selber bezieht, vorgelegt werden. Bei mehrjährigen Plänen hängt die Auszahlung der zweiten Hälfte des Beitrages von der Vorlage des entsprechenden Spesennachweises ab.
(3) Falls innerhalb des Termins laut Absatz 2 dieses Artikels keine Spesenbelege eingereicht worden sind, wird der Landesausschuß die Rückgabe des bereits gewährten Beitrages betreiben.