Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Um die Verbesserung und Festigung der Landwirtschaft in der Provinz zu fördern, führt die Landesverwaltung auch Aufgaben der technisch-juridischen und sozio-ökonomischen Betreuung sowie der Kontrolle durch.
(2) Außerdem ist die Provinz ermächtigt, für die Einführung und Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Buchführung zu sorgen.
(3) 2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 13. September 1973, Nr. 45; Absatz 3 wurde später aufgehoben durch Art. 5 des L.G. vom 31. März 1988, Nr. 13.