Kundgemacht im A.Bl. vom 10. März 1970, Nr. 10.
(1) Den Beitrag können auch diejenigen erhalten für welche seit dem 1. Juli 1968 die nach Artikel 2 zweiter Absatz dieses Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen bestanden haben.
(2) Die Ansuchen um Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge müssen innerhalb 31. Dezember 2005 eingereicht werden.10)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.