Kundgemacht im A.Bl. vom 10. März 1970, Nr. 10.
(1) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen können auch zugunsten derjenigen Anwendung finden, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 6. August 1963, Nr. 10einen Zinsenbeitrag beziehen konnten, unter der Voraussetzung, daß sie innerhalb des unaufschiebbaren Zeitraumes eines Jahres vom Inkrafttreten dieses Gesetzes, ein Gesuch um die Beitragsgewährung beim Landesausschuß einbringen.