Kundgemacht im G.Bl. vom 24. Oktober 2001, Nr. 248; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 4. Juni 2002 veröffentlicht.
(1) Bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten finden die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes auch in den Regionen mit Sonderstatut und in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen Anwendung, und zwar für die Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits zuerkannten hinausgehen.