Kundgemacht im G.Bl. vom 4. Dezember 1989, Nr. 283; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 27. März 1990, Nr. 16, veröffentlicht.
Dieses Gesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.