(1) Für die Zwecke von Artikel 4bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, gelten folgende Übertretungen als Verwaltungsübertretungen, die irreversible Schäden bewirken: Übertretungen, die vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Schäden verur-sachen können, in Form biologischer, existenzieller oder moralischer Schäden, oder in Form öffentlicher Schäden für die Umwelt, für welche den Verantwortlichen die Strafe auferlegt wird, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder einen angemessenen Schadenersatz zu leisten. Alle sonstigen Übertretungen sind Verwaltungsübertretungen, die keine irreversiblen Schäden bewirken.
(2) Sollte der Übertreter laut Artikel 4bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, in den fünf Jahren nach der Ermittlung laut Artikel 4bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, dieselbe Vorschrift verletzen, verhängt das zuständige Organ unmittelbar die Strafe, sei es jene infolge der zuletzt festgestellten Verletzung, sei es jene infolge der vorhergehenden, welche mit der Einhaltung der erteilten Anweisungen endete. Diese Möglichkeit wird im Übertretungsprotokoll angeführt.
(3) Abweichend von den Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 erfolgt keine vorherige Mahnung bei Feststellung von Übertretungen des Artikels 1 des Landesgesetzes vom 21. Juni 1971, Nr. 8, der Artikel 8 Absatz 1, 11, 11quater und 14 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, der Artikel 5, 11 Absatz 6, 15 Absatz 1 Buchstaben h), n) und o), 19ter, 20 und 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, der Artikel 2, 3, 5, mit Ausnahme von Absatz 9, und 6, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, der Artikel 3, 4 und 6 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, der Artikel 5, 6, 10, 12, 14, 22, 23, 24 und 30 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, der Artikel 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, und der Artikel 30 und 31 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6.2)