(1) Bei Anpassungsarbeiten, wo die Installation eines Aufzugs nicht möglich ist, darf statt dessen ein Treppenlift gemäß den geltenden Sicherheits- und Brandschutzvorschriften eingebaut werden.
(2) Unter Treppenlift versteht man eine Anlage, die eine Tragfläche aufweist, die zur Beförderung von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten ausgestattet ist; die Tragfläche fährt entlang einer Treppe oder einer geneigten Fläche, wird durch einen elektrischen Motor angetrieben und ist in beiden Fahrtrichtungen schienengebunden.
(3) Personen müssen stehend, sitzend oder im Rollstuhl mühelos und in Sicherheit auf der Anlage Platz nehmen, verweilen und die Schaltungen bedienen können; die Sicherheit ist auch für Personen zu gewährleisten, die mit dem fahrenden Lift in Berührung kommen können. Zu diesem Zweck müssen Schutzvorrichtungen gegen Absturz sowie gegen Scher-, Quetsch- und Stoßverletzungen angebracht werden; die Anlagen müssen so ausgeführt sein, dass Bewegungssicherheit sowie mechanische, elektrische und Bedienungssicherheit gewährleistet sind.
(4) In Ruhestellung ist die Plattform vorzugsweise wandseitig hochzuklappen oder in eine Bodenaussparung zu versenken.
(5)In öffentlichen Gebäuden und in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden betragen die Mindestmaße der Plattform für Rollstühle 0,80 x 1,20 m. 46)
(6) In den öffentlich zugänglichen Bereichen und in den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen müssen die Treppenlifte mit den Mindestabmessungen laut Absatz 5 auch den Rollstuhlfahrenden das Überwinden der Höhenunterschiede ermöglichen: ist in diesem Fall die freie Sicht zwischen der beförderten Person und den Personen entlang der Fahrtstrecke kleiner als 2 m, muss der gesamte von der fahrenden Plattform eingenommene Bereich mit einem sicheren Seitenschutz für den Zutritt gesperrt werden; für die Anlage muss eine eigene Fahrbahn mit automatischen Schranken an den Enden zur Verfügung stehen.
(7) Auf eine eigene Fahrbahn darf verzichtet werden, wenn eine Begleitperson mit entsprechender Steuerung auf der gesamten Fahrtstrecke eingesetzt wird oder wenn mit akustischen und optischen Signalen auf den Betriebszustand der Anlage hingewiesen wird.
(8) Die Bewegungsfläche vor Treppenliften für Rollstuhlfahrende muss sowohl beim Antritt als auch beim Austritt eine Tiefe von mindestens 1,50 m haben, um Rollstuhlfahrenden eine mühelose Zu- und Abfahrt zu ermöglichen.
(9) Die Auf- und Abfahrtklappe der Plattform muss sowohl im vollbeladenen als auch im leeren Zustand eine Neigung zur Anfahrfläche von höchstens acht Prozent haben.
(10) Im Freien installierte Treppenlifte müssen über die gesamte Länge witterungsgeschützt sein.
(11) Die Treppenlifte werden in folgende Kategorien unterteilt:
- Plattform-Treppenlifte zur Beförderung von stehenden Personen,
- Stuhltreppenlifte zur Beförderung von sitzenden Personen,
- Plattform-Treppenlifte mit Klappsitz zur Beförderung von stehenden oder sitzenden Personen,
- Plattform-Treppenlifte mit klappbarer Plattform zur Beförderung von Rollstuhlfahrenden,
- Plattform-Treppenlifte mit klappbarer Plattform und Klappsitz zur Beförderung von Rollstuhlfahrenden oder sitzenden Personen.
(12) Für die Merkmale der Treppenlifte gelten auf alle Fälle die technischen Vorschriften der Richtlinie 98/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, in geltender Fassung, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie).