(1) Ab dem 1. Jänner 2010 bedienen sich die im Absatz 3 von Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, genannten Auftraggeber zum Ankauf von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen des aufgrund der Artikel 6/bis, 6/ter und 6/quater des erwähnten Landesgesetzes verwirklichten Informationssystems gemäß der in diesen Artikeln vorgesehenen Weisen. Die in Absatz 4 von Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, genannten Körperschaften können dieses System benutzen.
(2) Bei allen Vergabeverfahren, für die eine Veröffentlichung im Internet vorgesehen ist, müssen die Auftraggeber, welche die Internet-Seite der Autonomen Provinz Bozen benutzen, alle Formulare, die mit dem Vergabeverfahren zusammenhängen, auf dieser Internet-Seite veröffentlichen.
(3) Im Falle von Unterlassung werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ahndungsverfahren angewandt.
(4) Die Internet-Seite des Landes kann auch von jenen Subjekten verwendet werden, welche nicht ausdrücklich dazu verpflichtet sind, diese zu benutzen. In diesem Fall muss der Auftraggeber, welcher sich auf eigene Initiative dieser Internet-Seite bedient, die Verfahren befolgen, welche für die Auftraggeber vorgesehen sind, und unterliegt, im Falle von Unterlassung, den dafür vorgesehenen Ahndungsverfahren.