(1) Diese Verordnung regelt Aufgaben und Ausbildung des Sozialbetreuers bzw. der Sozialbetreuerin mit Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung.
Artikel
(1) Der Sozialbetreuer oder die Sozialbetreuerin ist in den sozialen, sozialgesundheitlichen und schulischen Einrichtungen und Diensten tätig, wo er bzw. sie soziale, psychosoziale, betreuerische, pflegerische und erzieherische Leistungen erbringt. Die pflegerischen Leistungen umfassen auch gesundheitsbezogene Leistungen.
(1) Das Tätigkeitsfeld des Sozialbetreuers bzw. der Sozialbetreuerin umfasst die Begleitung und die Betreuung des Menschen in seiner gewohnten Umgebung wie etwa zu Hause, in Pflege- und Wohneinrichtungen, in Tagesbetreuungseinrichtungen, in Arbeitseinrichtungen und in schulischen Einrichtungen.
(2) Der Sozialbetreuer oder die Sozialbetreuerin arbeitet eigenverantwortlich und in ergänzender Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, um die Lebensqualität von Personen, Familien und Gruppen im sozialen, soziokulturellen, kommunikativen und lebenspraktischen Bereich zu erhalten und zu verbessern. Die ganzheitliche Betreuung ist weiters auf die Erhaltung der Gesundheit, auf die Förderung und Entwicklung der Eigenständigkeit und auf die allgemeine Hilfestellung ausgerichtet.
(3) In den Diensten und Einrichtungen erbringt der Sozialbetreuer oder die Sozialbetreuerin insbesondere folgende Leistungen:
(1) Gemäß dem Pflegeplan des verantwortlichen Krankenpflegers bzw. der verantwortlichen Krankenpflegerin und gemäß den Vorgaben oder unter der Supervision des Krankenpflegers bzw. der Krankenpflegerin nimmt der Sozialbetreuer bzw. die Sozialbetreuerin folgende Aufgaben wahr:
(1) Die Landesfachschulen für Sozialberufe ergänzen die Ausbildungspläne für die Erlangung des Berufsbildungsdiploms als Sozialbetreuer bzw. Sozialbetreuerin mit den für den Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin im Abkommen der ständigen Staat-Regionen-Konferenz vom 22. Februar 2001 vorgesehenen Ausbildungsinhalte, und mit den für den Pflegehelfer, bzw. Pflegehelferin mit Zusatzausbildung in der Gesundheitsversorgung im Abkommen der ständigen Staat-Regionen-Konferenz vom 16. Jänner 2003 vorgesehene Ausbildungsinhalte.
(2) Zusätzlich zum Berufsbildungsdiplom als Sozialbetreuer bzw. Sozialbetreuerin erhalten die SchülerInnen auch den Befähigungsnachweis/das Berufsbildungsdiplom als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin mit Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung.
(1) Die Landesfachschulen für Sozialberufe bieten ergänzende Nachschulungen an, in denen die nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen ausgebildeten Sozialbetreuer bzw. -betreuerinnen, Behindertenbetreuer bzw. -betreuerinnen und Alten- und Familienhelfer bzw. -helferinnen das Berufsbildungsdiplom als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin mit Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung erwerben können.
(1) Die Abteilungen für Berufsausbildung, die Träger der Sozialdienste und der Südtiroler Sanitätsbetrieb treffen Vereinbarungen zur:
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1999, Nr. 72, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.