(1) Die Begünstigten führen das Vorhaben entsprechend dem zur Förderung zugelassenen Antrag aus. Allfällige Projekt- oder Investitionsänderungen sowie die Ersetzung des bzw. der Verantwortlichen des Projektes müssen ausreichend begründet und dokumentiert dem Landesamt für Hochschulförderung, Universität und Forschung mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.
(2) Die Begünstigten müssen am Ende des Projektes die Durchführung desselben und die erzielten Ergebnisse dokumentieren.
(3) Die Begünstigten müssen die staatlichen und die Landeskollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und im Bereich Vorsorge und Sozialversicherung beachten.
(4) Die Begünstigten verpflichten sich außerdem, die geförderten Sachen im Projektzeitraum nicht zu veräußern, zu verpachten oder leihweise zur Verfügung zu stellen und sie für die im geförderten Projekt vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
(5) Die Begünstigten sind verpflichtet, die für die Durchführung der Monitoring- bzw. Evaluationstätigkeiten laut Artikel 14 des Gesetzes notwendigen Daten zu liefern.
(6) Die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Absatz 1 bedingt den Widerruf des Beitrages bzw. jenes Teiles, der nicht dem zur Förderung zugelassenen Antrag entspricht. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen laut Absatz 3 bedingt den Widerruf des Beitrages. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen laut Absatz 4 führt zum Widerruf jenes Teils des Beitrages, der den förderfähigen Kosten der Sache entspricht. Auf den widerrufenen Betrag sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.