(1) Das Land kann jederzeit überprüfen, ob das Unternehmen die bei der Vergabe der Konzession erklärten Voraussetzungen erfüllt bzw. weiterhin erfüllt, oder das Unternehmen jederzeit auffordern, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(2) Werden im Laufe der Überprüfung Mängel in der Organisation des Unternehmens festgestellt, kann das Land, sofern die Sicherheit des Dienstes nicht gefährdet ist, die Konzession für die zur Reorganisation des Unternehmens erforderliche Zeit, höchstens aber für zwölf Monate bestätigen.
(3) Beabsichtigt der Betreiber, die juristische Konfiguration des Unternehmens zu ändern, so muss er dazu die Ermächtigung des Landes einholen; im Einzelnen betrifft dies die Fälle von Verschmelzung oder von Übernahme oder Erwerb der Gesellschaftskontrolle durch ein anderes Rechtssubjekt.
(4) Zur Überprüfung, ob die Bestimmungen dieses Artikels effektiv angewandt und eingehalten werden, überprüft das Land regelmäßig die Position des Betreibers, kann aber auch jederzeit Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der genannten Pflichten und die Beibehaltung der angeführten Voraussetzungen durchführen.