Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. November 2008, Nr. 47.
(1) Diese Richtlinien regeln die Beihilfen, die das Land im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 den Forschungseinrichtungen, wie im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation definiert, zu gewähren beabsichtigt.
(2) Als Forschungseinrichtung versteht sich: „ein Rechtssubjekt ohne Gewinnabsicht wie Hochschule oder Forschungsinstitut, unabhängig von seiner Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsquelle, dessen Haupt-aufgabe in der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung sowie in der Verbreitung der Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologie-transfer besteht und das sämtliche Gewinne wieder vollständig in die Forschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder in die Lehre investiert, unter der Bedingung, dass die Unternehmen, die Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen“.
(1) Zu den Beihilfen gemäß Artikel 1, Absatz 1, sind Projekte zugelassen, die von den in Artikel 1, Absatz 2 genannten Rechtssubjekten eingereicht werden, welche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten gemäß des genannten Gemeinschaftsrahmens beinhalten.
(2) Zu den Beihilfen können alle Spesen zugelassen werden, die mit dem Projekt zusammenhängen, ausgenommen jene, welche sich auf den Ankauf, den Bau oder den Umbau von Immobilien be-ziehen. Die Spesen für die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten müssen mindestens 20 % der zugelassenen Kosten betragen.
Die Beihilfen können bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben decken und werden im Hinblick auf die Art Projektes quantifiziert werden.
Sofern das geförderte Rechtssubjekt sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, müssen, zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen, die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können. Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, muss aus einer getrennten buch-halterischen Erfassung gebracht werden.
Die Ergebnisse der vom Land im Sinne von Art. 1, Absatz 1 geförderten Forschung müssen die größtmögliche Verbreitung haben und zwar durch die Lehre, die Veröffentlichung oder den Technologie-transfer. Eventuelle Gewinne müssen gänzlich wieder in die Forschungstätigkeit, in die Verbreitung der Forschungsergebnisse oder in die Lehre investiert werden.
Die Beihilfen werden im Zuge eines Verhandlungsverfahrens, unter Einhaltung aller in den vorherigen Artikeln genannten Bedingungen, gewährt werden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.