(1) Der Landeshauptmann kann auf eine Meldung der Aufsichtsorgane hin und auf Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Landesrates verfügen, dass Inhaber von Befähigungsnachweisen einer ärztlichen Untersuchung oder einer neuerlichen Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn Zweifel darüber aufkommen, ob die vorgeschriebenen körperlichen und geistigen Voraussetzungen oder die Eignung im Allgemeinen weiterbestehen.
(2) Ergeben die Überprüfungen laut Absatz 1, dass die gemeldeten Zweifel begründet sind, widerruft der Landeshauptmann den Befähigungsnachweis.
(3) Der Widerruf des Befähigungsnachweises bringt die Streichung von Amts wegen aus dem Verzeichnis laut Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, mit sich.
(4) Wurde der Befähigungsnachweis von den zuständigen staatlichen Stellen ausgestellt und wird bei einer ärztlichen Untersuchung oder einer neuerlichen Eignungsprüfung laut Absatz 1 festgestellt, dass der Inhaber die vorgeschriebenen physischen und psychischen Voraussetzungen oder die Eignung im Allgemeinen nicht mehr hat, sorgt der Landeshauptmann für die Streichung des Namens aus dem Verzeichnis laut Absatz 3 und meldet dies der Stelle, welche den Nachweis ausgestellt hat.
(5) Die Befähigungsnachweise, die auf Grund vorher geltender Rechtsvorschriften erlassen wurden, behalten ihr volle Gültigkeit bei.