(1) Im Falle der nicht bewilligten Schlägerung oder der groben Beschädigung von Gehölzen, die den Weiterbestand der Pflanze gefährdet oder deren Aufbau gravierend verändert, wird im Sinne von Artikel 21 des Landesgesetzes die Durchführung einer Ersatzpflanzung angeordnet. Der zur Ersatzpflanzung Verpflichtete muss auch das Aufkommen und den Weiterbestand der Pflanzen gewährleisten.
(2) Neben der Pflicht zur Ersatzpflanzung besteht auch die Pflicht, eine Entschädigung in Geld zu zahlen. Der entsprechende Betrag wird vom örtlich zuständigen Forstinspektorat in einer Höhe von 70 Prozent des Wertes der gefällten Gehölze festgesetzt, welcher gemäß Anhang A ermittelt wird.
(3) Sofern die gebietsmäßig betroffene Gemeinde über eigene Ämter oder Dienststellen zur Pflege und Instandhaltung öffentlicher Grünanlagen verfügt, setzen die Leiter derselben die Geldentschädigung laut Absatz 2 fest.
(4) Ist die Durchführung einer Ersatzpflanzung aus objektiven Gründen nicht möglich, wird die Entschädigung in Geld mit 100 Prozent des gemäß Anhang A ermittelten Gehölzwerts festgesetzt.