(1) In der Tagesordnung der Gemeindebaukommission müssen die betroffenen Katasterparzellen, die Widmung der von den geplanten Eingriffen betroffenen Fläche im Bauleitplan und im Landschaftsplan der Gemeinde, die eventuell bestehende und neu zu errichtende Baumasse, unter Angabe der Baudichte, der Höhe des Gebäudes und der Anzahl der Stockwerke, angeführt sein.