(1) Als alkoholisches Getränk gilt jedes Produkt, welches Lebensmittelalkohol im Ausmaß von mehr als 1,2 Grad enthält und als superalkoholisches Getränk jedes Produkt, welches einen Alkoholanteil von mehr als 21 Prozent des Volumens enthält.
(2) Die Hinweise auf das Verbot der Verabreichung und des Verkaufes von alkoholischen Getränken sind an Orten anzubringen, die für die Kunden gut sichtbar sind. Sie müssen den Hinweis auf das Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3, und den folgenden Satz enthalten: "Die Verabreichung und der Verkauf von alkoholischen Getränken an Minderjährige unter 16 Jahren und an Personen, die offensichtlich betrunken sind, sind verboten."
(3) Die Hinweise auf das Verbot des Verkaufes von alkoholischen Getränken an Minderjährige unter 16 Jahren in den Selbstbedienungsgeschäften müssen an den Regalen mit den alkoholischen Getränken und bei der Kassa angebracht werden. Sie müssen den Hinweis auf das Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3, enthalten.
(4) Unter "dauerhaft angebrachtem Werbematerial" laut Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, versteht man das Werbematerial, welches Marken von alkoholischen Getränken und von Betrieben, die alkoholische Getränke produzieren, bewirbt und vor Inkrafttreten desselben Gesetzes gegen Bezahlung angebracht wurde.
(5) Die Landesabteilungen Gesundheit und Sozialwesen definieren im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden eine Musterverordnung im Bereich Alkohol, welche die Bürgermeister in der jeweiligen Gemeinde erlassen können.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.