(1) Innerhalb von 30 Tagen ab Vorlage des Antrags teilt der zuständige Abteilungsdirektor der Antrag stellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Zu Ermittlungszwecken verlangt der zuständige Abteilungsdirektor, neben der Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit der Antrag stellenden Person, die in den vorhergehenden Artikeln genannten Unterlagen. Letztere dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Im Falle berechtigter Zweifel kann der zuständige Abteilungsdirektor bei den Ausstellungsbehörden eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise anfordern.
(4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die auch teilweise in einem anderen Mitgliedstaat absolviert wurde, so kann der zuständige Abteilungsdirektor bei berechtigten Zweifeln Folgendes überprüfen:
- ob der Ausbildungsgang, aufgrund dessen der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde, von der entsprechenden Ausbildungseinrichtung offiziell bescheinigt worden ist,
- ob der Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der im Mitgliedstaat, wo die Ausbildung absolviert wurde, verliehen worden wäre.
(5) Sollte für die Aufnahme des Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung erforderlich sein, sorgt der zuständige Abteilungsdirektor dafür, dass die Eides- oder Erklärungsformel an den EU-Bürger-Status angepasst wird.
(6) Das gesamte Verfahren muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, zu dem die begünstigte Person die vollständigen Unterlagen vorlegt.