(1) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis ist folgende Mindestpersonalausstattung erforderlich:
- Agenturen für Arbeitsvermittlung: drei qualifizierte Personaleinheiten im Hauptsitz und 1,5 qualifizierte Personaleinheiten in eventuellen Zweigniederlassungen,
- Agenturen für Personalsuche und -auswahl und Agenturen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung: zwei qualifizierte Personaleinheiten im Hauptsitz und eine qualifizierte Personaleinheit in eventuellen Zweigniederlassungen.
(2) Die Qualifikation kann durch eine mindestens zweijährige Berufserfahrung als Führungskraft, höherer Angestellter bzw. höhere Angestellte, Beamter bzw. Beamtin oder als freiberuflich tätige Person in den Bereichen Personalsuche oder Personalverwaltung, Vermittlung von Leiharbeit, Berufsbildung oder Berufsberatung und Gewerkschaftsbeziehungen nachgewiesen werden. Für die Berechnung der zweijährigen Berufserfahrung zählen auch die von der Landesverwaltung oder den im Bereich Personalsuche und -auswahl repräsentativsten Verbänden organisierten Kursveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens einem Jahr. Eine mindestens zweijährige Eintragung im Verzeichnis der Arbeitsrechtsberater stellt eine Alternative zur Berufserfahrung dar.
(3) Gegen die Verwalter, Generaldirektoren, Führungskräfte mit Vertretungsbefugnis und Komplementäre dürfen wegen folgender Verbrechen keine auch nicht rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen ausgesprochen noch die Ersatzstrafen laut Gesetz vom 24. November 1981, Nr. 689, in geltender Fassung, verhängt worden sein: Verbrechen gegen das Vermögen, gegen den öffentlichen Glauben oder gegen die Volkswirtschaft, Verbrechen laut Artikel 416bis Strafgesetzbuch, nicht fahrlässig begangene Verbrechen, für die das Gesetz eine Gefängnisstrafe von nicht weniger als drei Jahren im Höchstausmaß vorsieht, sowie Verbrechen oder Übertretungen laut den Gesetzen über die Verhütung von Arbeitsunfällen oder den Gesetzen im Bereich Arbeit oder Sozialvorsorge. Die angeführten Personen dürfen ferner nicht den Vorsorgemaßnahmen unterworfen sein, die im Sinne der Gesetze vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, vom 31. Mai 1965, Nr. 575, oder vom 13. September 1982, Nr. 646, in geltender Fassung, angeordnet werden.