(1) Die Anlagen zur Lüftung und zum Luftwechsel gewährleisten einen Austausch des Luftvolumens durch Luftzufuhr vom Freien oder aus anderen angrenzenden Räumen, in denen das Rauchen verboten ist. Die ausgetauschte Luft muss angemessen gefiltert sein. In den Raucherräumen ist ein Luftwechsel von mindestens 19 mal pro Stunde, bezogen auf das Raumvolumen, zu gewährleisten. Auf jeden Fall muss jedoch ein Luftwechsel von 30 Litern pro Sekunde pro Person gewährleistet werden. Die maximale Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig im Raucherraum aufhalten dürfen, wird auf der Grundlage der Kapazität der Anlagen zur Lüftung und zum Luftwechsel festgelegt. Sie wird an der für Lizenzen und sonstige Ermächtigungen vorgesehenen Stelle ausgehängt.
(2) Falls die Anlagen laut Absatz 1 nicht ausschließlich für die Belüftung des Raucherraums bestimmt sind, bescheinigt die mit der Installation oder der Abnahme beauftragte Person das Luftvolumen, welches die Anlage zur Belüftung des Raucherraums gewährleistet.
(3) Die Raucherräume müssen einen Unterdruck von nicht weniger als fünf Pascal (Pa) gegenüber den angrenzenden Räumen beibehalten.
(4) Die gesamte Luft aus den Raucherräumen wird durch geeignete Anlagen und zweckdienliche Öffnungen direkt ins Freie abgegeben, gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Emissionen sowie den Gemeindehygiene- und Gemeindebauordnungen.
(5) Die Lüftungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen sowie in Betrieb zu setzen und in Betrieb zu halten. Sie entsprechen den geltenden Bestimmungen im Bereich Sicherheit und Energieeinsparung sowie den technischen Bestimmungen des italienischen Unifizierungsamtes (UNI) und des italienischen Komitees für Elektrotechnik (CEI).
(6) Die mit der Installation oder der Abnahme beauftragte Person setzt die Lüftungsanlage in Betrieb, nachdem sie diese kontrolliert und überprüft hat.
(7) Die Wartung und die sicherheitstechnischen Überprüfungen der Lüftungsanlagen sind von einer sachkundigen Person nach Herstellervorgabe unter Berücksichtigung der Betriebsstunden und der Abnützung der Anlage vorzunehmen.
(8) Die Installation, die Inbetriebnahme, die Wartung und die sicherheitstechnischen Überprüfungen sind mit Prüfscheinen oder Wartungsheften nachzuweisen. Die Dokumentation muss in deutscher oder in italienischer Sprache abgefasst werden.
(9) Der Betreiber der Anlage muss die ordnungsgemäße Wartung und sicherheitstechnische Überprüfung der eingesetzten Anlagen nachweisen.