(1) Auf die von der Landesregierung anerkannten Garantiegenossenschaften werden im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 12, hinsichtlich der finanziellen Unterstützungen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. August 1964, Nr. 11, in geltender Fassung, angewandt; davon ausgenommen sind die Garantiegenossenschaften, die durch spezifische Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, für die weiterhin die Bestimmungen der jeweiligen Regelung gelten.
(2) Den anerkannten Garantiegenossenschaften, die nicht durch spezifische Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, können folgende finanzielle Unterstützungen gewährt werden:
- a) nachträglicher Beitrag im Ausmaß der von den Mitgliedern der Garantiegenossenschaft im jeweiligen Vorjahr gezeichneten und eingezahlten Anteile,
- b) Rückvergütung bis zu 60 Prozent der jährlichen Verluste der Garantiegenossenschaft wegen Zahlungsunfähigkeit ihrer Mitglieder,
- c) Zuschuss zur Aufstockung des Risikofonds.
(3) Für Verluste aus Garantieleistungen, welche bereits durch zwischengenossenschaftliche Garantiefonds abgedeckt sind, darf keine Rückvergütung im Sinne von Absatz 2 gewährt werden. Die in Absatz 2 vorgesehene Rückvergütung wird auf den Restbetrag berechnet.
(4) Die Ausgaben für die finanziellen Unterstützungen laut Absatz 2 werden mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt und autorisiert.
(5) Die finanziellen Unterstützungen werden auf Antrag der interessierten Subjekte im Rahmen der Bereitstellungen laut Absatz 4 ausschließlich für Gesellschaftsvorfälle gewährt, die nach der Anerkennung eintreten.