(1) Für die Arbeitgeberorganisationen, die gemäß geltendem Recht zur Durchführung der Mitteilungen im Namen der Betroffenen ermächtigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Dekrets ab 1. Januar 2007.
(2) Für die Arbeitsrechtberater und Arbeitsrechtberaterinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Wirtschaftsdoktoren und Wirtschaftsdoktorinnen, Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen sowie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, die gemäß geltendem Recht zur Durchführung der Mitteilungen im Namen der Betroffenen ermächtigt sind und ihren Sitz in einer Gemeinde der nachfolgenden Bezirke der Arbeitsvermittlungszentren haben, gelten die Bestimmungen dieses Dekrets ab den folgenden Stichtagen:
- a) Bezirk Schlanders und Bezirk Sterzing ab 1. Februar 2007,
- b) Bezirk Neumarkt ab 1. April 2007,
- c) Bezirk Bruneck ab 1. Mai 2007,
- d) Bezirk Brixen ab 1. Juni 2007,
- e) Bezirk Meran ab 1. September 2007,
- f) Bezirk Bozen ab 1. November 2007.
(3) Für die öffentlichen und privaten Arbeitgeber gelten die Bestimmungen dieses Dekrets, je nach Anzahl der Beschäftigten in der Provinz Bozen zum Stichtag 31.12.2005, ab den folgenden Stichtagen:
- a) Liegt die Zahl der Beschäftigten bei 500 oder mehr: ab 1. März 2007.
- b) Liegt die Zahl der Beschäftigten zwischen 200 und 499: ab 1. Januar 2008.
- c) Liegt die Zahl der Beschäftigten zwischen 100 und 199: ab 1. September 2008.
(4) Diejenigen Arbeitgeber, die am 31. Dezember eines bestimmten Jahres eine Anzahl von mehr als 100 Beschäftigten in der Provinz Bozen erreichen, führen ab dem 1. Juni des darauf folgenden Jahres die Mitteilungen laut Artikel 1 ausschließlich auf elektronischem Wege durch. Diese Bestimmung gilt ab 1. Dezember 2008.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet es zu befolgen und für seine Einhaltung zu sorgen.