Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2006, Nr. 26.
(1) Diese Verordnung führt Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 49 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, "Höfegesetz", in geltender Fassung, durch.
(1) Für die Neubildung eines geschlossenen Hofes im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Höfegesetzes muss ein Jungbauer oder eine Jungbäuerin im Besitz eines der folgenden Studientitel oder Diplome sein:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.