(1) Die Grenzen zwischen den Katastralgemeinden Klausen und Latzfons sind gemäß dem beiliegenden Lageplan Tabelle A - geändert.
(2) Die durch die Änderung der Grenzen erwachsenden Änderungen der Katasterdaten und der entsprechenden Grundbucheintragungen werden angeordnet.
(1) Die Wiederherstellung des Grundbuchs in Bezug auf die betroffenen Katasterparzellen ist nicht vorzunehmen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.