(1) Die Erste-Hilfe-Beauftragten absolvieren eine theoretische und praktische Ausbildung für die Durchführung der internen Erste-Hilfe-Maßnahmen und die Aktivierung der Notfalleinsätze.
(2) Neben den Beschäftigten können auch der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin selbst oder dessen bzw. deren im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige zu Erste-Hilfe-Beauftragten ernannt werden.
(3) Die Ausbildung wird von Ärzten durchgeführt. Unter Aufsicht eines Arztes bzw. einer Ärztin, wobei ein Facharzt bzw. eine Fachärztin in Notfall- oder Arbeitsmedizin bevorzugt werden, können auch folgende Personen die Ausbildung durchführen:
- a) diplomierte Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, wobei jene mit Zusatzausbildung bevorzugt sind, die im Rettungs- und Notfalldienst tätig sind,
- b) Ausbilder und Ausbilderinnen der Ersten Hilfe, die das Ausbildungsprogramm der Stufe B zum Rettungssanitäter oder freiwilligen Rettungshelfer absolviert haben.
(4) Die Beauftragten der Betriebe der Gruppe A absolvieren einen Ausbildungskurs von mindestens 16 Unterrichtseinheiten.
(5) Die Beauftragten der Betriebe der Gruppen B und C absolvieren einen Ausbildungskurs von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten.
(6) Der Inhalt der Kurse laut Absatz 5 ist auf die Kategorie und die spezifische Tätigkeit der Betriebe abgestimmt, die in folgende Bereiche unterteilt sind:
- a) Bereich Dienstleistungen und Verwaltung,
- b) Bereich Transport und Verkehr,
- c) Bereich Produktion, Bauwesen und Landwirtschaft.
(7) Die Mindestinhalte der Kurse laut den Absätzen 4 und 5 sind in der Anlage B festgelegt.
(8) Die Ausbildung wird alle zehn Jahre wiederholt und kann auf den praktischen Ausbildungsteil beschränkt sein.
(9) Eine von der Landesregierung ernannte Kommission überprüft die Übereinstimmung der Ausbildungskurse mit den Mindestinhalten laut Anlage B. Außerdem erkennt sie bereits erworbene Bildungserfahrungen, auch teilweise, an.