(1) Die Ärztinnen und Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin bereits begonnen haben, erhalten die finanzielle Zuwendung laut Artikel 11, sofern sie eine Zusatzverpflichtung zur insgesamt dreijährigen Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin oder Allgemeinmediziner im Landesgebiet laut Artikel 8 Absatz 1 unterzeichnen.
(2) Die zusätzliche finanzielle Zuwendung laut Artikel 11 wird ab dem Monat ausgezahlt, der auf die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung laut Absatz 1 folgt. 14)
(3) Die Ärztinnen und Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin bereits begonnen haben, können in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Fristen, die von der Landesregierung festgelegt werden, einen Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitausbildung stellen. 15)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.