(1) Am Tag der schriftlichen Prüfung und unmittelbar vor Prüfungsbeginn stellt die vollzählige Kommission drei Themen oder drei Fragebögen mit kurz zu beantwortenden Fragen zusammen, numeriert sie fortlaufend und legt die Zeit fest, die dem Bewerber für die Durchführung der Prüfung zusteht. Nachdem sie von den Mitgliedern sowie vom Schriftführer unterzeichnet worden sind, werden die Themen oder die Fragebögen in Umschläge gegeben, die versiegelt und über den Klebefalz auf der Rückseite von den Kommissionsmitgliedern und vom Schriftführer unterzeichnet werden.
(2) Nachdem die Bewerber in die Prüfungsräume eingelassen worden sind, lässt der Vorsitzende der Kommission die Bewerber namentlich aufrufen und deren Identität feststellen; darauf lässt er sie so Platz nehmen, dass sie nicht miteinander reden können. Dann lässt er die Unversehrtheit des Verschlusses der Umschläge, welche die Themen oder die Fragebögen enthalten, überprüfen und das auszuführende Thema oder den auszufüllenden Fragebogen von einem Bewerber auslosen.
(3) Während der Durchführung der schriftlichen Prüfung ist es den Bewerbern untersagt, sich mit den anderen mündlich oder schriftlich in Verbindung zu setzen und mit anderen in Beziehung zu treten; dies ist nur mit den Mitgliedern der Prüfungskommission oder des Aufsichtsausschusses möglich, um Fragen zur Durchführung der Prüfung zu stellen.
(4) Jedem Bewerber werden Papierbögen mit dem Stempel des Sanitätsbetriebes und der Unterschrift eines Kommissionsmitgliedes ausgeteilt. Die Verwendung eines anderen Papiers führt zur Nichtigkeit der Prüfung.
(5) Jedem Bewerber werden zwei Umschläge derselben Farbe ausgehändigt: ein großer Umschlag und ein kleiner mit einem weißen Zettel.
(6) Nach Beendigung der Arbeit oder nach Ausfüllen des Fragebogens gibt der Bewerber das Blatt oder die Blätter, ohne diese zu unterschreiben oder zu kennzeichnen, in den großen Umschlag. Er schreibt dann seinen Namen und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort auf den Zettel, gibt diesen in den kleinen Umschlag und verschließt diesen. In Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes legt der Bewerber den kleinen Umschlag in den großen, verschließt diesen und überreicht den Umschlag dem Vorsitzenden der Kommission oder des Aufsichtsausschusses oder seinem Stellvertreter. Letzterer unterzeichnet schräg über den Klebefalz auf der Rückseite des Umschlages.
(7) Am Ende der Prüfung werden alle Umschläge, die die Prüfungsarbeiten beinhalten, in einem oder mehreren Päckchen verschlossen, die nach Versiegelung auf beiden Seiten des Verschlusses von den anwesenden Mitgliedern und vom Schriftführer signiert werden.
(8) Auf begründete Entscheidung der Prüfungskommission oder der bei der Prüfung anwesenden Mitglieder, die in einer Niederschrift festzuhalten ist, werden an Ort und Stelle jene Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen, die sich im Besitz von Notizen, Unterlagen, Büchern oder Veröffentlichungen jeglicher Art, die die Prüfungsfächer betreffen, befinden.
(9) Wenn sich herausstellt, dass einer oder mehrere Bewerber die Arbeit gänzlich oder zum Teil abgeschrieben haben, wird der Ausschluss aller beteiligten Bewerber veranlasst.
(10) Das Nachschlagen in nicht kommentierten Gesetzestexten und in Wörterbüchern ist zulässig.
(11) Während der Durchführung der schriftlichen Prüfung müssen in den Prüfungsräumen wenigstens zwei Kommissionsmitglieder oder ein Mitglied und der Schriftführer anwesend sein; diese Anwesenheit muss aus den Niederschriften des Wettbewerbes ausdrücklich hervorgehen.
(12) Während der Prüfung und bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit darf der Bewerber die Prüfungsräume ohne Genehmigung der Kommission nicht verlassen.
(13) Unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten kann sich die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben, welche mit der Durchführung der Prüfungen verbunden sind, des vom Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellten Personals bedienen, welches unter den Bediensteten desselben ausgewählt wird.