(1) Das für die ergänzende Sozialvorsorge zuständige Amt prüft den Antrag und stellt fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 1 sowie das Datum, ab dem die Voraussetzung hinsichtlich der Zusammensetzung der Familiengemeinschaft erfüllt ist, und die Höhe des Betrags laut Artikel 2 Absatz 4 werden anhand einer Bescheinigung oder einer Selbstbescheinigung gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, nachgewiesen.
(3) Der Direktor der Abteilung Sozialwesen gewährt nach Abschluss der Bearbeitung des Antrags und nach Feststellung, dass das beantragte Familiengeld nicht schon in Bezug auf andere Mitglieder der Familiengemeinschaft gewährt wurde, das Familiengeld der jeweiligen Familiengemeinschaft in der von Artikel 65 des Gesetzes festgelegten Höhe und veranlasst die Zahlung des betreffenden Betrags; die Zahlung erfolgt zweimonatlich im Nachhinein ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die von Artikel 65 des Gesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn sich die Voraussetzungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft im Nachhinein erfüllen, erfolgt die Zahlung des Betrages ab dem ersten Tag des Monats, in dem sich die Voraussetzungen erfüllen.
(4) Der Direktor der Abteilung Sozialwesen bewilligt nach Abschluss der Bearbeitung des Antrags das Mutterschaftsgeld in der von Artikel 66 des Gesetzes festgelegten Höhe und veranlasst die Zahlung des betreffenden Betrags innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag der Entgegennahme des Antrags von Seiten des Amtes, bei dem es eingereicht wurde. Der Betrag, der in einmaliger Zahlung auszuzahlen ist, ist jener, welcher zum Datum der Geburt oder zum Datum des Dekrets der Anvertrauung zur präadoptiven Betreuung oder des Adoptionsdekrets zusteht.