Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Diese Verordnung legt die Höhe der monatlichen Zulage fest, die Medizinstudenten, die in einem Krankenhaus Südtirols famulieren, gewährt wird, und regelt das Verfahren für deren Auszahlung. Sie führt somit Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 1977, Nr. 1 in geltender Fassung, betreffend Bestimmungen zugunsten von neu promovierten Medizinern, durch.
(1) Die Höhe der monatlichen Zulage entspricht 50 Prozent der Zulage, die Ärzten, die das Praktikum oder das Internat in einem Krankenhaus Südtirols ableisten, aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 1977, Nr. 1, in geltender Fassung, gewährt wird.
(1) Das Gesuch um Gewährung der Zulage ist beim zuständigen Sanitätsbetrieb einzureichen. Im Gesuch muss der Betroffene erklären:
(2) Dem Gesuch ist eine von der Universität der der Betroffene angehört, ausgestellte Bestätigung beizulegen, aus der die Anzahl der Prüfungen des gesamten Studienganges, bis zur Promotion, und die Anzahl der abgelegten Prüfungen hervorgehen.
(1) Die Zulage wird vom zuständigen Sanitätsbetrieb gewährt.
(1) Die Sanitätsbetriebe übermitteln jährlich dem zuständigen Landesamt eine Rechnungslegung der zur Finanzierung der gegenständlichen Zulagen vorgenommenen Ausgaben. Darin sind anzugeben:
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 1977, Nr. 20 ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.