Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Die Durchführungsverordnung zum Artikel 16/bis Absatz 2 und 5 des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3, der die Festlegung der besonderen Vorschriften für den Gebrauch sowie der technischen Sicherheitsvorschriften für die Projektierung, Herstellung und Betrieb der mobilen Aufstiegshilfen mit niederer Seilführung vorsieht, erhält die im Anhang, der Bestandteil dieses Dekretes ist, wiedergegebene Fassung.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.