(1) Die Gemeinde teilt die Gesamtheit der über die Abfallgebühren zu deckenden Kosten auf die Kategorie "Wohnungen" und die Kategorie "andere Nutzer" auf.
(2) Die Abfallgebühr setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
- a) Grundgebühr,
- b) mengenabhängige Gebühr, welche - soweit vorgeschrieben - die Mindestentleerungsmenge abdeckt,
- c) eventuelle Gebühr für Sonderdienste.
(3) Die Grundgebühr muss mindestens 30 Prozent der Gesamtkosten der Straßenreinigung und der Abfallwirtschaft decken. Die fixen Kosten laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) sind durch die Grundgebühr abzudecken.
(4) Die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge für die Kategorie Wohnungen werden aufgrund der Anzahl der Personen, die nach den meldeamtlichen Daten die Wohneinheit bewohnen, festgelegt. Die Gebühr pro Person ist je nach Familiengröße zu staffeln, um größere Familien nicht zu benachteiligen.
(5) Die Grundgebühr für die Kategorie "andere Nutzer" wird aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Grundlagen berechnet:
- a) Restmüllmenge des Vorjahres,
- b) Intensität der Nutzung des Dienstes,
- c) Größe des zugewiesenen Behälters,
- d) besetzte Fläche.
(6) Die Mindestentleerungsmenge pro Person für die Kategorie Wohnungen wird zwischen einem Minimum von 50 Prozent und einem Maximum von 75 Prozent der Restmüllmenge festgesetzt, welche im Vorjahr in derselben Gemeinde in der Kategorie Wohnungen, ausgenommen Zweitwohnungen, durchschnittlich pro Person angefallen ist. Die Gemeinden laut Artikel 7bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, können als Mindestentleerungsmenge auch die Ergebnisse von repräsentativen Erhebungen in der Gemeinde zugrunde legen. Jedenfalls darf die Mindestentleerungsmenge 180 Liter gleich 40 kg pro Person nicht unterschreiten. 3)
(7) Bei Zweitwohnungen werden die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge entweder auf Grund einer Anzahl von einer bis vier Personen pro Wohneinheit festgelegt, oder indem 25 ganze Quadratmeter Wohnungsfläche einer Person gleichgesetzt werden, wobei in beiden Fällen maximal 4 Personen je Wohneinheit gerechnet werden. Die Mindestentleerungsmenge pro Person wird auf Grund der eingeschränkten Nutzung einer Zweitwohnung auf die Hälfte der Mindestentleerungsmenge gemäß Absatz 6 herabgesetzt.
(8) Für die Kategorie "andere Nutzer" kann die Abfallgebührenverordnung ebenfalls eine Mindestentleerungsmenge vorsehen.
(9) Die Kosten für die Sammlung und die Verwertung oder die Entsorgung von besonderen Hausmüllanteilen werden nur den jeweiligen Nutznießern des Sonderdienstes angerechnet.