(1) Die Prüfung zur Befähigung zur Wartung von Aufzügen besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Teil.
(2) Wenn der Bewerber den theoretischen Teil der Prüfung besteht, wird er zum praktischen Teil zugelassen.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird an einer Aufzugsanlage durchgeführt und besteht aus einer wirklichkeitsnahen Handlung.
(4) Den Bewerbern, welche die Prüfung bestanden haben, wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Landesrat ein Nachweis der Befähigung zur Wartung der Aufzüge ausgestellt, der Anspruch auf die Eintragung in das Landesverzeichnis der Wartungssachkundigen gibt.
(5) Diese Befähigung hat, laut Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 689, die gleiche Gültigkeit wie diejenige, die vom Regierungskommissar aufgrund vom Artikel 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 24. Dezember 1951, Nr. 1767, ausgestellt wird.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.