(1) Die Prüfung für die Befähigung von Gabelstaplerführern besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus Quizfragen. Dieser Teil der Prüfung wird positiv bewertet, wenn der Bewerber 2/3 der höchsten Wertung erreicht. Jede Antwort wird mit einer Punktezahl von 1 bis 3 bewertet. Diejenigen, die die festgesetzte Mindestwertung nicht erreichen, werden einem Gespräch unterzogen, um ihre Vorbereitung weiter zu prüfen. Falls die Kommission sich über die Vorbereitung des Bewerbers im ganzen positiv äußert, wird er zum praktischen Teil der Prüfung zugelassen.
(3) Der praktische Teil umfaßt die Handhabung und Steuerung eines Gabelstaplers in einigen der folgenden Situationen:
- a) korrekte Entnahme und Lagerungsvorgang einer Kiste oder einer Palette,
- b) Beförderung einer Last mittels Gabelstaplers im Vorwärts- und Rückwärtsgang auf einer vorgegebenen Strecke,
- c) vorbeugende Kontrollen an dem Gabelstapler vor dessen Einsatz,
- d) Abstellen der Maschine.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird als positiv bewertet, wenn der Bewerber den Stapler korrekt handhabt und steuert.
(5) Denjenigen Bewerbern, die die Prüfungen bestanden haben, wird von seiten der Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz der Befähigungsnachweis, der den Vorschriften der Unfallverhütung vorspricht, ausgestellt, welcher außerdem die Einschreibung in das beim Landesamt für Arbeitssicherheit errichtete Landesverzeichnis der Gabelstapler bewirkt.