(1) Organisierte Aktivitäten sowie Wasser-, physikalische und ähnliche nicht therapeutische Behandlungen dürfen unbeschränkt durchgeführt werden, sofern nicht eine entsprechende Genehmigung des Bürgermeisters im Sinne von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1 vorgesehen ist. Diese ist nicht erforderlich, wenn die Aktivitäten und Behandlungen innerhalb von Beherbergungsbetrieben ausgeführt werden und ausschließlich den Hausgästen vorbehalten sind.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten und Behandlungen umfassen nicht diejenigen die dem Schönheitspfleger, dem Kosmetiker, dem Wellnesstrainer und dem Inhaber eines Solarienbetriebes vorbehalten sind, welche schon von eigenen Rechtsvorschriften geregelt sind. 2)
(1) Die Betriebe müssen für die in Artikel 1 genannten Aktivitäten und Behandlungen über Räume und über eine Ausstattung verfügen, die vom hygienischen und gesundheitlichen Standpunkt aus geeignet sind.
(1) Während der Zeit, in der die organisierten Aktivitäten oder die Behandlungen durchgeführt werden, müssen die Gäste von entsprechend unterwiesenem Personal betreut werden, das in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch die jeweilige Berufsausbildung haben muß.
(2)3)
(1) Die Gäste beteiligen sich an den organisierten Aktivitäten und nehmen die Behandlungen auf eigene Verantwortung in Anspruch. Der für den Betrieb Verantwortliche ist nicht verpflichtet, sich vorher über den Gesundheitszustand des Gastes zu vergewissern.
(2) Der für den Betrieb Verantwortliche hängt in den Räumen, in denen organisierte Aktivitäten oder Behandlungen durchgeführt werden, eine Liste mit dem Leistungsangebot aus. Die Liste wird dem Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der gebietsmäßig zuständigen Sanitätseinheit übermittelt.
(1) Die Werbung für die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 2 darf sich nicht auf eventuelle therapeutische Erfolge beziehen.
(1) Die Aufsicht in Zusammenhang mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeit wird vom Hygienearzt des Sprengels und vom Personal des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der gebietsmäßig zuständigen Sanitätseinheit geführt.
(2) Die Verordnung vom 16. März 1994, Nr. 7 wird aufgehoben.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, sie zu befolgen und für ihre Befolgung zu sorgen.