(1) Aus dem Ansuchen um Ermächtigung zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis h) und Buchstabe z) genannten Eingriffen müssen der Ort und die technischen Daten der geplanten Eingriffe eindeutig hervorgehen; dem Ansuchen muss ein Katastermappenauszug beigefügt werden. Für die Eingriffe laut den Buchstaben i) bis y) sind die in der Bauordnung angeführten Unterlagen einzureichen. 17)
(2) Die Ermächtigungs- oder Ablehnungsbescheide sind, sofern das Gebiet einer forstlich-hydrogeologischen Nutzungseinschränkung unterliegt, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat zur Kenntnis zu übermitteln.
(3) Werden die Eingriffe im Bereich von Naturparken oder Gebieten, die in übergemeindlichen landschaftlichen Gebietsplänen enthalten sind, durchgeführt, so ist die entsprechende Entscheidung samt Unterlagen dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat sowie der Landesabteilung Landschafts- und Naturschutz zur Kenntnis zu übermitteln.
(4) Unter Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h) und z) genannten Eingriffe muss der Bauherr oder, falls vorgesehen, der vom Bauherr beauftragte Projektant, Bauleiter, Fachmann oder Installateur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten eine abschließende Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden und den autorisierten entsprechen. 18)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.