(1) Auf einer Almhütte können Speisen und Lebensmittel zubereitet und somit kleine Mahlzeiten und typische Gerichte, sowie Getränke auch alkoholischer Natur und Superalkoholika verabreicht werden.
(2) Die Lebensmittel müssen bei geeigneter Temperatur und angemessenen hygienischen Verhältnissen, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechend, aufbewahrt werden.
(3) Die Rohmilch muß aus amtlich anerkannt tuberkulosefreiem und amtlich anerkannt brucellosefreiem oder brucellosefreiem Bestand stammen.
(4) Frischfleisch, Rohwürste und Frischwürste müssen hygienisch einwandfrei sein und ordentlich verwahrt und verarbeitet werden.
(5) Rohmilch, die innerhalb desselben Tages verbraucht wird, ist kühl aufzubewahren oder mit fließendem Wasser zu kühlen.
(6) Die Lebensmittel müssen so verwahrt werden, daß im Rahmen des Möglichen eine Verunreinigung vermieden wird.
(7) Die für den persönlichen Gebrauch bestimmten Lebensmittel und Speisen sind getrennt von jenen, die für die Verabreichung an Gäste bestimmt sind, aufzubewahren.
(8) Für die direkte Verabreichung vor Ort können Marmelade, Konfitüre und Fruchtsäfte zubereitet werden. Die entsprechenden Behälter sind mit dem Herstellungsdatum zu versehen.