(1) Nach Erhalt der Protokolle summiert die Landeswahlkommission die nach Kategorien getrennten Stimmen für die einzelnen Listen und für die einzelnen Kandidaten.
(2) Die Zuweisung der Sitze wird wie folgt vorgenommen: Die gesamte Stimmenzahl aller Listen einer Kategorie wird durch die Anzahl der zu wählenden Vertreter dividiert; auf diese Weise wird der Wahlquotient ermittelt.
(3) Jeder Kandidatenliste werden so viele Gewählte zugewiesen, wie oft der Wahlquotient in der Stimmenanzahl der betreffenden Liste enthalten ist.
(4) Die eventuell noch unbesetzten Sitze werden den Listen zugewiesen, die die höchsten Reststimmen haben. Berücksichtigt werden auch solche Listen, die keinen vollen Quotienten für die Zuweisung eines Sitzes erreicht haben.
(5) Bei Reststimmengleichheit unter zwei oder mehreren Listen wird jene Liste bevorzugt, der die größere Anzahl an Sitzen zugesprochen worden ist. Bei gleicher Anzahl von Sitzen entscheidet das Los.
(6) Innerhalb einer jeden Liste wird die Reihenfolge der Kandidaten nach den erhaltenen Vorzugsstimmen festgelegt.
(7) Bei gleicher Anzahl von Vorzugsstimmen für zwei oder mehrere Kandidaten derselben Liste werden die Kandidaten nach ihrer Anordnung in der Liste als gewählt erklärt. Dasselbe gilt für den Fall, daß keiner der Kandidaten eine Vorzugsstimme erhalten hat.
(8) Falls eine Wählerkategorie keine Kandidatenliste einreicht, bleiben die entsprechenden Sitze unbesetzt.
(9) Falls einer Liste mehr Sitze zustehen, als sie Kandidaten hat, so werden die überzähligen Sitze nach den größten Wahlquotienten auf die anderen Listen verteilt.
(10) Die Vertretung der verschiedenen Schulstufen für die Kategorie laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes ist wie folgt gewährleistet:
- für die deutsche Sprachgruppe: mindestens zwei Vertreter jeder Schulstufe,
- für die italienische Sprachgruppe: mindestens ein Vertreter jeder Schulstufe.
(11) Falls aufgrund der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht die Vertretungen im Sinne des vorherigen Absatzes sowie des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes und des Artikels 3 Absatz 3 letzter Satz des Gesetzes hervorgehen, weist die Landeswahlkommission - bei Anwendung der in den vorhergehenden Absätzen aufgezeigten Vorgangsweise - den als letzten zugeteilten Listensitz dem Kandidaten der nicht vertretenen Schulstufe zu, der innerhalb dieser Liste die höchste Anzahl von Vorzugsstimmen aufweist. Falls in der Liste kein Kandidat der nicht vertretenen Schulstufe aufscheint, wird der Sitz der Liste zugewiesen, die die höchsten Reststimmen hat.
(12) Der Kandidat, der aufgrund der im vorhergehenden Absatz festgelegten Bestimmungen als nicht gewählt erklärt wird, nimmt die erste Stelle in der Rangordnung der nicht gewählten Kandidaten seiner Liste ein.
(13) Falls im Laufe der Amtsdauer des Landesschulrates durch das Ausscheiden eines Mitgliedes die Vertretung der verschiedenen Schulstufen im Sinne der vorhergehenden Absätze nicht mehr gegeben ist, wird für die Ersetzung des Mitgliedes gemäß Absatz 11 verfahren.