(1) Der Antrag an die Abteilung Handwerk hat eine detaillierte Beschreibung der Bildungsinitiative sowie der angestrebten Bildungs- und Berufsziele zu enthalten und ist zu versehen mit:
- a) einer umfassenden Kostenaufstellung,
- b) der letzten Einkommenssteuererklärung sowie der Erklärung für die Gemeindesteuer auf Liegenschaften des Antragstellers und seiner Verwandten ersten Grades,
- c) der Wohnsitzbescheinigung des Antragstellers oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15.
(2) Die Abteilung Handwerk überprüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und formale Richtigkeit, holt im Bedarfsfall bei der jeweils fachlich kompetenten Abteilung ein Gutachten über gleichwertige oder ähnliche Bildungsangebote im Lande ein und leitet ihn an das Sekretariat der Beratungskommission weiter.
(3) Nach Beendigung des Bildungsaufenthaltes sind der zuständigen Abteilung Nachweise über den Bildungserfolg sowie eine vollständige Spesen- und Auslagendokumentation vorzulegen. Diese bilden zusammen mit dem Gutachten der Beratungskommission die Grundlage für die Genehmigung und Auszahlung des Beitrages.
(4) Als Nachweis des Bildungserfolges laut Absatz 3 sind Besuchsbestätigungen, Prüfungszeugnisse oder andere Bescheinigungen vorzulegen, die über das Bildungsergebnis Aufschluß geben. Die Beratungskommission legt bei der Begutachtung des Antrages fest, auf welche Weise der Bildungserfolg zu belegen ist. Sie kann außerdem im nachhinein die Kürzung oder völlige Streichung des Beitrages beschließen, wenn der erwartete Bildungserfolg aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nur teilweise erreicht wurde bzw. gänzlich ausblieb.
(5) Der Antrag auf einen Beitrag kann ausnahmsweise auch nach Abschluß der Bildungsinitiative vorgelegt werden, wenn dies vom Antragsteller einleuchtend begründet wird. In diesem Falle sind dem Antrag die für die endgültige Genehmigung und Auszahlung des Beitrages erforderlichen Unterlagen beizuschließen.