Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Juli 1995, Nr. 33.
Aufgehoben durch Art. 6 des D.LH. vom 28. Juni 1999, Nr. 34.
(1) Die in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Kriterien ersetzen gleichzeitig jene der Anlage 1 zur Verordnung über die Versetzungen der Landesbediensteten von einer Gemeinde in eine andere, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Juni 1992, Nr. 23.
(2) 2)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Ersetzt die Anlage 1 zum D.LH. vom 30. Juni 1992, Nr. 23.